werden.3 Rechtsmittelinstanzen sollten sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache beschäftigen. Bei Ansprüchen formeller Natur, deren Missachtung zur Aufhebung der Endverfügung führen muss, ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil grundsätzlich zu bejahen. Dies gilt jedoch nur bei formellen Einwänden von einem gewissen Gewicht. Weniger bedeutende angebliche Gehörsverletzungen, die vor oberer Instanz voraussichtlich geheilt werden können, bedeuten keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil.4 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 VGE 2016.32U vom 10.05.2016, E. 1.2.1; BVR 2011 S. 508 E. 1.3.