a) Angefochten ist eine verfahrensleitende Anordnung über die Bekanntmachung einer Projektänderung in einem laufenden Bauverfahren und die Möglichkeit der Äusserung der Verfahrensbeteiligten und neu von der Projektänderung betroffenen Dritten. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, da das Verfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen wird (Art. 61 Abs. 1 VRPG2). Solche Zwischenverfügungen sind dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.