Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 bat das Rechtsamt der BVE den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob er seine "Einsprache" als Beschwerde an die BVE verstanden haben wollte. Es hielt zudem fest, dass Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Aufgrund seiner mündlichen Auskunft vom 2. November 2016, wonach er keine Beschwerde habe erheben wollen, stellte das Rechtsamt der BVE die Unterlagen wieder dem Regierungsstatthalteramt zu.