2. Gegen diese Verfügung, die ihm als Einsprecher zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 beim Regierungsstatthalteramt Seeland "Einsprache". Das Regierungsstatthalteramt überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) und legte eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 bat das Rechtsamt der BVE den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob er seine "Einsprache" als Beschwerde an die BVE verstanden haben wollte.