ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/160 Bern, 28. November 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Herrn B.________ Beschwerdegegner 1 Frau C.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Dotzigen, Gemeindeverwaltung, Rigigässli 7, Postfach 52, 3293 Dotzigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 18. Oktober 2016 (bbew 143/2015; Mehrfamilienhaus mit Garage und Einstellhalle, Zwischenverfügung Projektänderung) I. Sachverhalt 1. Am 18. Oktober 2016 erliess das Regierungsstatthalteramt Seeland eine Verfügung im Bauverfahren betreffend des Neubaus eines Mehrfamilienhauses und einer Einstellhalle RA Nr. 110/2016/160 2 auf Parzelle Dotzigen Gbbl.-Nr. D.________. Das Regierungsstatthalteramt hielt darin fest, am 26. September 2016 sei eine Projektänderung eingegangen. Es zählte die vorgenommenen Änderungen auf und erwog, das Verfahren könne nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und allenfalls neu von der Projektänderung betroffenen Dritten ohne (erneute) Publikation fortgesetzt werden, wenn keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen seien. Es zählte die allenfalls neu von der Projektänderung betroffenen Dritten auf und gab diesen, der Gemeinde und den Einsprechenden die Möglichkeit, sich bis am 14. November 2016 schriftlich zur Projektänderung zu äussern. 2. Gegen diese Verfügung, die ihm als Einsprecher zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 beim Regierungsstatthalteramt Seeland "Einsprache". Das Regierungsstatthalteramt überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) und legte eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 bat das Rechtsamt der BVE den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob er seine "Einsprache" als Beschwerde an die BVE verstanden haben wollte. Es hielt zudem fest, dass Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Aufgrund seiner mündlichen Auskunft vom 2. November 2016, wonach er keine Beschwerde habe erheben wollen, stellte das Rechtsamt der BVE die Unterlagen wieder dem Regierungsstatthalteramt zu. Entgegen seiner mündlichen Auskunft bei der BVE hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2016 (Eingang am 8. November 2016) an der erhobenen Beschwerde fest und begründete diese zusätzlich. Er beantragt, die Verfügung vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben und "das gesamte Verfahren für die jeweiligen Projektänderungen entsprechend den Vorschriften neu aufzulegen." 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, verzichtete mit Verfügung vom 14. November 2016 auf die Anordnung eines Schriftenwechsels. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/160 3 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine verfahrensleitende Anordnung über die Bekanntmachung einer Projektänderung in einem laufenden Bauverfahren und die Möglichkeit der Äusserung der Verfahrensbeteiligten und neu von der Projektänderung betroffenen Dritten. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, da das Verfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen wird (Art. 61 Abs. 1 VRPG2). Solche Zwischenverfügungen sind dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Zwischenverfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung angefochten werden (Art. 67 VRPG). b) Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung hat. Dabei ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Ausreichend ist auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall glaubhaft gemacht werden.3 Rechtsmittelinstanzen sollten sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache beschäftigen. Bei Ansprüchen formeller Natur, deren Missachtung zur Aufhebung der Endverfügung führen muss, ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil grundsätzlich zu bejahen. Dies gilt jedoch nur bei formellen Einwänden von einem gewissen Gewicht. Weniger bedeutende angebliche Gehörsverletzungen, die vor oberer Instanz voraussichtlich geheilt werden können, bedeuten keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil.4 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 VGE 2016.32U vom 10.05.2016, E. 1.2.1; BVR 2011 S. 508 E. 1.3. 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5 RA Nr. 110/2016/160 4 c) Der Beschwerdeführer brachte in seinem ersten Schreiben vor, die Projektänderung habe Auswirkungen auf die Überbauungsordnung "Ergänzung Erschliessung Hasenmatt" und seine nachbarlichen Interessen. Daher sei die Projektänderung erneut zu publizieren. Das zweite Schreiben reichte der Beschwerdeführer ebenfalls innert der Beschwerdefrist ein. Darin rügte er zusätzlich, die angefochtene Verfügung halte die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 31 BewD5 nicht ein. Weiter bemängelt er, dass auf den neuen Plänen von zwei Projektänderungen gesprochen werde, nämlich vom 4. Mai 2016 und 15. August 2016. In der angefochtenen Verfügung werde hingegen nur erwähnt, dass am 26. September 2016 eine Projektänderung eingegangen sei. Somit sei nicht klar, um wie viele Projektänderungen es gehe. Es sei aber klar, dass lediglich eine in der Verfügung erwähnt werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass eine oder zwei Projektänderungen nicht korrekt behandelt worden seien. Zudem müssten die vorgenommenen Änderungen gemäss Art. 14 Abs. 4 BewD aus den Plänen klar ersichtlich sein. Dies sei für beide Projektänderungen nicht der Fall. Bei den Plänen handle es sich lediglich um Pläne nach den Projektänderungen. d) Der Beschwerdeführer macht damit formelle Einwände geltend. Wie oben ausgeführt, müsste deshalb vorliegend nur dann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht werden, wenn bedeutende formelle Einwände geltend gemacht würden, die vor oberer Instanz voraussichtlich nicht geheilt werden könnten. Eine fehlende oder ungenügende Publikation verletzt das rechtliche Gehör der Einsprachelegitimierten, wenn sie deswegen ihre Rechte nicht wahrnehmen können.6 Der Beschwerdeführer hat die angefochtene Verfügung erhalten. Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Gleiches gilt für die gemäss Art. 43 Abs. 2 BewD angesetzte Frist zur Stellungnahme. Sollte ihm diese aus begründetem Anlass zu wenig Zeit für eine Stellungnahme einräumen, kann er ein Fristverlängerungsgesuch stellen. In Bezug auf die Projektänderungen ist nicht ersichtlich, inwiefern Verfahrensvorschriften verletzt sein sollten: Sofern tatsächlich mehrere Projektänderungen eingegeben wurden, ist einzig der aktuelle Stand des Bauvorhabens unter Berücksichtigung sämtlicher Projektänderungen massgebend und nur dieser ist in den Plänen abzubilden und bekannt zu machen. Der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 14 Abs. 4 BewD besagt einzig, dass bei Änderungen aus den Plänen hervorgehen muss, 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6 Vgl. BVR 2005 S. 156 E. 3.4 RA Nr. 110/2016/160 5 welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen werden und welche neu erstellt werden sollten. Diese Vorschrift betrifft die Gegenüberstellung vom aktuellen Zustand zu jenem des Bauvorhabens, um dessen Bewilligung ersucht wird. Eine Verpflichtung zur Darstellung der verschiedenen Projektänderungen im aktuellen Plan gibt es hingegen nicht. Sollten frühere Projektänderungen nicht korrekt bekannt gemacht worden sein, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen wäre. e) Eine Verletzung formeller Ansprüche liegt damit nicht vor und es besteht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine erneute Publikation. Die Gutheissung der Beschwerde würde daher auch keinen Endentscheid zur Folge haben. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten. 2. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GebV7). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/160 6 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Frau C.________ und Herrn B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Dotzigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin