e) Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung aufzuheben. Auf die übrigen Rügen in der Beschwerde muss unter diesen Umständen nicht eingegangen werden. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Anweisung an die Vorinstanz, das Baubewilligungsverfahren ohne weiteren Verzug fortzuführen, liegt ausserhalb des Streitgegenstands, darauf kann nicht eigetreten werden. 3. Kosten