Auf das Argument der Beschwerdeführerin, wonach lediglich die Genehmigung von Art. 15 Abs. 4 GBR bei der JGK angefochten sei und diese Bestimmung vorliegend nicht zur RA Nr. 110/2016/159 6 Anwendung komme, ist die Gemeinde Herzogenbuchsee nicht eingegangen, weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Zur Begründung der Sistierung beruft sich die Gemeinde lediglich darauf, dass Art. 15 GBR noch nicht genehmigt sei.