d) Art. 15 Abs. 4 GBR besagt zwar, dass Antennen in den übrigen Bauzonen nur zulässig sind, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist. Gemäss Art. 15 Abs. 7 GBR dürfen Antennenanlagen an bestehenden Standorten aber auch gesteigerten Bedürfnissen entsprechend um- und aufgerüstet werden, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht stärker beeinträchtigt wird. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sieht den Austausch von Antennen an einem bestehenden Mobilfunkmast vor. Somit scheint im vorliegenden Fall Abs. 7 und nicht Abs. 4 von Art. 15 GBR einschlägig zu sein. Dies jedenfalls dann, wenn das Orts- und Landschaftsbild nicht stärker beeinträchtigt wird.