15 Abs. 4 GBR und fordert die Streichung des in Klammern gesetzten Worts "Bedürfnisnachweis", die andere Beschwerde betrifft die ZPP E und die Zuweisung zweier Parzellen in die Arbeitszone A2. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 stellte die JGK fest, dass die Ortsplanungsrevision (inklusive dem Baureglement) mit Ausnahme der ZPP E, der Zuweisung der zwei Parzellen in die Arbeitszone A2 und der Vorschrift von Art. 15 Abs. 4 GBR in Rechtskraft erwachsen ist.9 9 Siehe dazu Stellungnahme des Rechtsamts der JGK vom 8. November 2016 inklusive Beilagen RA Nr. 110/2016/159 5