Im Ortsbildschutzgebiet, im Landschaftsschutzgebiet und bei schützenswerten Baugruppen sind Antennen nicht zulässig. 7 An bestehenden Standorten dürfen Antennenanlagen, sofern das Orts-und Landschaftsbild nicht stärker beeinträchtigt wird, auch gesteigerten Bedürfnissen entsprechend um- und aufgerüstet werden. 8 Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen bleiben vorbehalten. 9 Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht.