a) Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat ihre Sistierungsverfügung damit begründet, dass das AGR noch keine Genehmigung von Art. 15 GBR ("Antennen-Artikel") habe erteilen können. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass lediglich die Genehmigung von Art. 15 Abs. 4 GBR angefochten worden sei. Im vorliegenden Fall komme diese Bestimmung, die für die Erstellung neuer Anlagen gelte, nicht zur Anwendung. Da ihr Baugesuch den Umbau eines bestehenden Standorts betreffe, sei Art. 15 Abs. 7 GBR anwendbar, dessen Genehmigung nicht angefochten worden sei.