a) Angefochten ist eine Sistierungsverfügung in einem Baubewilligungsverfahren. Bei einer Sistierungsverfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG5). Solche Zwischenverfügungen sind unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Die Baugesuchstellerin hat grundsätzlich ein Interesse an 2 Zonenplan Siedlung und Landschaft, Änderungen zum bestehenden Zonenplan, S. 4, zu finden unter: http://www.herzogenbuchsee.ch/m/mandanten/147/download/141020_Aenderungen_Zonenplan.pdf 3 Baureglement der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 10. Dezember 2014