explizit in einer Bauzone gelegen zu haben, so dass sich insofern nichts ändern dürfte.2 Mit Verfügung vom 27. September 2016 sistierte die Gemeinde das hängige Baubewilligungsverfahren bis zur Genehmigung von Art. 15 GBR3 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). 2. Gegen diese Sistierungsverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein und beantragt deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren ohne weiteren Verzug fortzuführen.