b) Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihre keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Daher werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sistierungsverfügung der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 14. Oktober 2016 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/158 7