Mit dieser Begründung lässt sich eine Sistierung jedoch nicht rechtfertigen. Diese Aussage ist in ihrer Absolutheit falsch, weil lediglich Abs. 4 von Art. 15 GBR noch nicht rechtskräftig genehmigt wurde. Daher müsste die Gemeinde darlegen, inwiefern Art. 15 Abs. 4 GBR für das Baugesuch der Beschwerdeführerin einschlägig ist. Dies scheint wie bereits erläutert nicht der Fall zu sein. e) Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung aufzuheben. Auf die übrigen Rügen in der Beschwerde muss unter diesen Umständen RA Nr. 110/2016/158 6