d) Art. 15 Abs. 4 GBR besagt, dass Antennen in den übrigen Bauzonen nur zulässig sind, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist. Aus Art. 15 Abs. 3 GBR ergibt sich jedoch, dass nicht nur Arbeitszonen in erster Priorität für Antennen zur Verfügung stehen. Auch die ÜO Heimenhausenfeld wird in Art. 15 Abs. 3 GBR gleichberechtigt genannt. Da sich das Bauvorhaben im Perimeter der ÜO Heimenhausenfeld befindet, scheint Art. 15 Abs. 4 GBR somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar zu sein.