Zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs durch die Beschwerdeführerin war die Ortsplanungsrevision mit dem neuen Baureglement nicht bloss öffentlich aufgelegen, sondern bereits vom AGR genehmigt. Art. 15 GBR war zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme von Abs. 4 sogar schon in Rechtskraft erwachsen. Dass die JGK dies erst nach Einreichung des Baugesuchs mit Verfügung festgestellt hat, ist unerheblich. Mit Ausnahme von Abs. 4 können die Bestimmungen von Art. 15 GBR auf das Bauvorhaben somit schon heute angewendet werden. Eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens könnte bestenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn Art. 15 Abs. 4 GBR für die Beurteilung des Bauvorhabens einschlägig wäre.