a) Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat ihre Sistierungsverfügung damit begründet, dass das AGR noch keine Genehmigung von Art. 15 GBR ("Antennen-Artikel") habe erteilen können. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass lediglich die Genehmigung von Art. 15 Abs. 4 GBR angefochten worden sei. Im vorliegenden Fall komme diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Da ihr Baugesuch den Umbau eines bestehenden Standorts im Perimeter der ÜO Heimenhausenfeld betreffe, seien Art. 15 Abs. 3 und 7 GBR anwendbar, deren Genehmigung nicht angefochten worden sei.