d) Gemäss Art. 15 Abs. 3 GBR sind Antennen in erster Linie in den Arbeitszonen zu erstellen. Daran anknüpfend besagt Art. 15 Abs. 4 GBR, dass Antennen in den übrigen Bauzonen nur zulässig sind, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist. Da sich das Bauvorhaben in der Arbeitszone 1993 befindet, scheint Art. 15 Abs. 4 GBR somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar zu sein.