Eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens könnte bestenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn Art. 15 Abs. 4 GBR für die Beurteilung des Bauvorhabens einschlägig wäre. In dem Fall wäre zusätzlich zu prüfen, inwiefern der Umstand zu berücksichtigen ist, dass lediglich die Klammerbemerkung "Bedürfnisnachweis" in Art. 15 Abs. 4 GBR umstritten ist.