Zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs durch die Beschwerdeführerin war die Ortsplanungsrevision mit dem neuen Baureglement nicht bloss öffentlich aufgelegen, sondern bereits vom AGR genehmigt. Zudem hatte die JGK bereits festgestellt, dass Art. 15 GBR mit Ausnahme von Abs. 4 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Ausnahme von Abs. 4 können die Bestimmungen von Art. 15 GBR auf das Bauvorhaben somit schon heute angewendet werden. Eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens könnte bestenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn Art. 15 Abs. 4 GBR für die Beurteilung des Bauvorhabens einschlägig wäre.