Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 genehmigte das AGR die Ortsplanungsrevision, wobei es gewisse Parzellen bzw. Teile von Parzellen von der Genehmigung ausnahm. Gegen diese Genehmigungsverfügung wurden bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) zwei Beschwerden erhoben, die entsprechenden Beschwerdeverfahren sind nach wie vor hängig. Eine der Beschwerden richtet sich gegen Art. 15 Abs. 4 GBR und fordert die Streichung des in Klammern gesetzten Worts "Bedürfnisnachweis", die andere Beschwerde betrifft die Zone mit Planungspflicht (ZPP) E und die Zuweisung zweier Parzellen in die Arbeitszone A2. Mit Verfügung vom 13. Juni