5 In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und sind ortsbildverträglich zu gestalten. 6 Im Ortsbildschutzgebiet, im Landschaftsschutzgebiet und bei schützenswerten Baugruppen sind Antennen nicht zulässig. 7 An bestehenden Standorten dürfen Antennenanlagen, sofern das Orts-und Landschaftsbild nicht stärker beeinträchtigt wird, auch gesteigerten Bedürfnissen entsprechend um- und aufgerüstet werden. 8 Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen bleiben vorbehalten.