a) Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat ihre Sistierungsverfügung damit begründet, dass das AGR noch keine Genehmigung von Art. 15 GBR ("Antennen-Artikel") habe erteilen können. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass lediglich die Genehmigung von Art. 15 Abs. 4 GBR angefochten worden sei. Im vorliegenden Fall komme diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Da ihr Baugesuch den Umbau eines bestehenden Standorts in der Arbeitszone betreffe, seien Art. 15 Abs. 3 und 7 GBR anwendbar, deren Genehmigung nicht angefochten worden sei.