Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es daher nicht Aufgabe des Regierungsstatthalteramts, sie vor Ort nochmals über die Mängel des Baugesuchs aufzuklären oder diese gar aktiv bei der Planerstellung zu unterstützen. Dies gilt umso mehr, als dass das Regierungsstatthalteramt die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach auf die Mängel aufmerksam machte und ihr aufzuzeigen versuchte, welche Anpassungen sie im Rahmen der Verbesserung noch vorzunehmen hat. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet. Die Vorinstanz durfte auf einen weiteren Augenschein verzichten. 5. Kosten