und vollständigen Pläne zu ersetzen. Selbst wenn sich das Regierungsstatthalteramt vor Ort nochmals hätte die Änderungen erklären lassen, hätte es korrekte Pläne einfordern müssen. Es ist grundsätzlich Sache der Baugesuchstellerin, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen.14 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es daher nicht Aufgabe des Regierungsstatthalteramts, sie vor Ort nochmals über die Mängel des Baugesuchs aufzuklären oder diese gar aktiv bei der Planerstellung zu unterstützen.