Vorliegend führte das Regierungsstatthalteramt bereits am 10. September 2015 im Beisein der Beschwerdeführerin einen Augenschein vor Ort durch. Es kann daher der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie danach nicht noch einen weiteren Augenschein vor Ort durchführte. Zudem vermag ein weiterer Augenschein vor Ort nicht die korrekten 12 Elektronisches Schreiben vom 11. Juli 2016, Vorakten pag. 100. 13 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen. RA Nr. 110/2016/155 11