b) Die Beschwerdeführerin erhielt mehrfach Gelegenheit, die mangelhaften Pläne zu verbessern (vgl. Sachverhalt, Ziff. 2). Selbst nach der letzten Eingabe mit den Plänen vom 11. Juli 2016 wies der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass die Pläne noch immer nicht den formellen Anforderungen entsprechen würden und ein Situationsplan einzureichen sei.12 Trotzdem unterliess es die Beschwerdeführerin danach, eine Verbesserung vorzunehmen. Die Vorinstanz ist daher gestützt auf Art. 18 Abs. 4 BewD zu Recht nicht auf das mangelhafte Baugesuch eingetreten.