Auch im Obergeschoss fehlen bei den nördlichen Räumen (zwei Mehrzweckräume) die Längen- und Breitenangaben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin diese Mängel trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz zur Verbesserung mit den entsprechenden Hinweisen auf die massgebenden Bestimmungen des BewD nicht behoben hat. Auch diese Projektpläne vermögen den formellen Anforderungen nicht zu genügen. 4. Nichteintretensentscheid, Augenschein a) Stellt die Baubewilligungsbehörde bei der vorläufigen Prüfung formelle Mängel fest, weist sie das Baugesuch zur Verbesserung zurück (Art. 18 Abs. 1 BewD). Auf ein wieder