Dazu kommt, dass die eingereichten Grundrisspläne des Erd- und des Obergeschosses (rev. am 10. Juli 2016) den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. a BewD nicht genügen und damit mangelhaft sind. So ist daraus zwar erkennbar, welche Veränderungen im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Projekt vorgenommen werden sollen und welchem Zweck die verschiedenen Räume dienen sollen. Ungenügend ist jedoch die Vermassung. So enthalten weder die "Knastbar" noch die "Kaffeebar" und der Mehrzweckraum im Erdgeschoss die notwendigen Längen- und Breitenangaben.