Entgegen der Vorgabe von Art. 34 BauG hat die Beschwerdeführerin das Baugesuch nicht auf dem amtlichen Formular eingereicht. Trotz Aufforderung des Regierungsstatthalteramtes hat sie es zudem unterlassen, einen Situationsplan im Sinne von Art. 12 BewD einzureichen, obwohl auf diesen – wie ausgeführt – nicht verzichtet werden darf. Der Situationsplan besteht aus einer vom Nachführungsgeometer unterzeichneten Kopie des Plans des Baugrundstücks und der umliegenden Parzellen. Auf dieser Kopie hat der Projektverfasser die vom Dekret verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen.