14 Abs. 1 Bst. a BewD). Änderungen müssen aus den Plänen ersichtlich sein, insbesondere muss ersichtlich sein, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden (Art. 14 Abs. 4 BewD). d) Das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin gemäss den Plänen vom 10. Juli 2016 erfüllt die formellen Anforderungen gemäss Art. 34 BauG und den Art. 10 ff. BewD in verschiedener Hinsicht nicht: