Schliesslich sind auch an den Fassaden weitgehende Änderungen vorgesehen (neue Anordnung und Grösse der Dach- und Fassadenfenster sowie Türen) sowie im Anschluss an die Südfassade eine neue Holzwand (30 m x 4 m) geplant. Mit der Gesamtheit dieser Änderungen sowohl im Innern der Halle als auch im Aussenbereich sowie der Veränderung der äusseren Masse der Halle überschreitet das Vorhaben den Umfang einer RA Nr. 110/2016/155 8 Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD. Vielmehr ist – der Ansicht der Vorinstanz folgend – von einem neuen (teilweise nachträglichen) Baugesuch auszugehen.