Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Beschwerde zum Ausdruck, dass sie mit diesen Ausführungen des Regierungsstatthalteramts und damit mit dem Nichteintretensentscheid nicht einverstanden ist, ohne jedoch konkret zu entgegnen, wieso ihrer Ansicht nach die formellen Anforderungen an ein Baugesuch vorliegend erfüllt waren. b) Vorab ist festzuhalten, dass die Änderungen, welche die Beschwerdeführerin in Abweichung der Bewilligung vom 27. Januar 2012 vorgenommen hat bzw. vorzunehmen gedenkt – soweit aufgrund der Vorakten erkennbar – sehr weit gehen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 stellte die Gemeinde bis zum damaligen Zeitpunkt folgende Abweichungen fest: