Er hat die Baugesuchsunterlagen jedoch trotz mehrmaliger Rückweisung zur Verbesserung bis zum heutigen Zeitpunkt nie korrekt überarbeitet. Es ist nicht Sache der Baubewilligungsbehörde, mangelhafte Baugesuchsunterlagen zu ergänzen oder zu korrigieren. Auf das mangelhafte nachträgliche Baugesuch (Projektänderung) kann daher nicht eingetreten werden." 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 bis 8. RA Nr. 110/2016/155 7