"Vorliegend hat der Bauherr als nachträgliches Baugesuch lediglich Projektänderungspläne eingereicht, die zudem den Anforderungen von Art. 12 ff. BewD bei weitem nicht genügen. Insbesondere sind die bereits erfolgten Änderungen nicht klar und vollständig dargestellt und die Pläne nicht genügend vermasst, was das RSA mehrmals mündlich und schriftlich gerügt hat. Gemäss Art. 18 BewD gilt ein unvollständiges Baugesuch, dass innert Frist nicht verbessert eingereicht wird, als zurückgezogen. Der Bauherr hat zwar jeweils fristgerecht neue Pläne eingereicht. Er hat die Baugesuchsunterlagen jedoch trotz mehrmaliger Rückweisung zur Verbesserung bis zum heutigen Zeitpunkt nie korrekt überarbeitet.