In materieller Hinsicht hat sich die Vorinstanz mit diesem Entscheid nicht zur Angelegenheit geäussert. Sie hat sich mit anderen Worten nicht mit der Frage befasst, ob die in Abweichung des Gesamtentscheids vom 27. Januar 2012 ausgeführten oder noch auszuführenden Gegenstände bewilligungsfähig wären. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf diese materiellen Fragen bezieht und die Ansicht vertritt, diese Gegenstände seien bewilligungsfähig, so überschreitet dies den Streitgegenstand. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.