Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.7 b) Das Regierungsstatthalteramt ist mit dem angefochtenen Entscheid auf das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, da dieses formell mangelhaft sei. In materieller Hinsicht hat sich die Vorinstanz mit diesem Entscheid nicht zur Angelegenheit geäussert.