Bei dieser Ausgangslage wird grundsätzlich auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten, auch wenn zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 22. September 2016. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige