In diesem wird festgehalten, wieso die Vorinstanz das Baugesuch der Beschwerdegegnerin als mangelhaft erachtet hat (Nichteintretensentscheid vom 22. September 2016, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde mit keinem Wort aus, wieso ihr Baugesuch – entgegen diesen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid – den formellen Anforderungen entsprechen soll. Ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgend).