mangelhafte Kommunikation der Behörden, insbesondere auf ein gewünschtes und nicht stattgefundenes Treffen mit dem Regierungsstatthalteramt zur Vervollständigung der Pläne und auf einen angeblich ähnlichen Fall in der Nähe hingewiesen. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin aber nicht auseinander. In diesem wird festgehalten, wieso die Vorinstanz das Baugesuch der Beschwerdegegnerin als mangelhaft erachtet hat (Nichteintretensentscheid vom 22. September 2016, E. 3.2).