c) Die Beschwerde ist schriftlich bei der BVE einzureichen und hat das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten (Art. 40 Abs. 1 BauG). Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG5 einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Bei der Begründung reicht es aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.