Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 zur Stellungnahme des Regierungsstatthalteramtes. Die Gemeinde reichte in der Folge am 15. Dezember 2016 eine weitere Stellungnahme sowie eine chronologische Liste der Bewilligungen und Gesuche im Zusammenhang mit der Hundeschule ein. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2016/155 4 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.