4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde reichte am 14. November 2016 eine Stellungnahme ein, ohne dabei einen Antrag zu stellen. Mit Schreiben vom 23. November 2016 nahm das Regierungsstatthalteramt Stellung zur Beschwerde und führte aus, die Beschwerdeführerin bringe keine neuen Tatsachen oder Beweise vor, die nach einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes rufen würden. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 zur Stellungnahme des Regierungsstatthalteramtes.