Der Beschwerdeführerin wurde eine letzte Frist bis am 30. April 2016 zur Einreichung der neuen Baugesuchsunterlagen oder der überarbeiteten Projektänderungsunterlagen gewährt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinhalten der Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt werde.