Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, für die bereits ausgeführten und die anstehenden Arbeiten ein neues Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin auf die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen gemäss Art. 10 ff. BewD1 aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an der eingereichten Projektänderung fest.