ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/155 Bern, 20. Januar 2017 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin und Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lützelflüh, Gemeindeverwaltung, Kirchplatz 1, 3432 Lützelflüh betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 22. September 2016 (bbew 1983/2010; Verlängerung der Halle, Bauten und Anlagen, Nutzungsänderung) I. Sachverhalt 1. Mit Gesamtentscheid vom 27. Januar 2012 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Neubau einer Trainings- und Eventhalle für ihre Hundeschule mit Nasszellen, Schulungsraum, Garderoben und Physioraum, für die Umnutzung und den Umbau eines bestehenden Gebäudes in einen "Saloon" (öffentlicher Gastgewerbebetrieb) sowie für das Erstellen einer Schutzwand auf den Parzellen Lützelflüh Grundbuchblatt Nrn. B.________ und C.________. Die Parzellen liegen in der Arbeitszone b. RA Nr. 110/2016/155 2 2. Die Gemeinde stellte in der Folge fest, dass das Bauvorhaben nicht gemäss den bewilligten Plänen gebaut wurde und zudem weitere unbewilligte Bauten erstellt wurden. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 an die Beschwerdeführerin umschrieb die Gemeinde die nicht bewilligten Gegenstände und forderte diese auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. August 2015 Pläne einer Projektänderung ein (mit Datum vom 17. und 31. Juli 2015). Da die Pläne nach Ansicht des Regierungsstatthalteramts unklar und ungenügend waren, führte dieses am 10. September 2015 im Beisein der Beschwerdeführerin einen Augenschein vor Ort durch. Gestützt auf diese Besichtigung teilte das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2015 mit, die ausgeführten Arbeiten könnten nicht mehr im Rahmen einer Projektänderung durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, für die bereits ausgeführten und die anstehenden Arbeiten ein neues Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin auf die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen gemäss Art. 10 ff. BewD1 aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an der eingereichten Projektänderung fest. Am 1. März 2016 richtete das Regierungsstatthalteramt ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin und führte darin aus, sowohl für eine Projektänderung als auch für ein neues Baugesuch seien überarbeitete Pläne notwendig, da die eingereichten Pläne den Anforderungen nicht genügen würden. Der Beschwerdeführerin wurde eine letzte Frist bis am 30. April 2016 zur Einreichung der neuen Baugesuchsunterlagen oder der überarbeiteten Projektänderungsunterlagen gewährt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinhalten der Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt werde. Nachdem die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2016 überarbeitete Pläne einreichte (Revisionsdatum vom 27. April 2016), stellte das Regierungsstatthalteramt mit Schreiben vom 6. Juni 2016 erneut fest, dass diese Pläne nicht den Vorschriften entsprechen. Die Beschwerdeführerin erhielt nochmals eine Frist bis zum 11. Juli 2016, formell korrekte Projektpläne einzureichen. Mit elektronischem Schreiben vom 13. Juni 2016 verlangte die Beschwerdeführerin eine Besprechung vor Ort, was vom Regierungsstatthalteramt mit elektronischem Schreiben vom 15. Juni 2016 abgelehnt wurde. 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). RA Nr. 110/2016/155 3 Nach weiteren Korrespondenzen und Hinweisen seitens des Regierungsstatthalteramts, was an den Plänen zu korrigieren/ergänzen sei, reichte die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 angepasste Projektpläne (datierend vom 10. Juli 2016) ein. Gleichentags informierte der zuständige Sachbearbeiter des Regierungsstatthalteramts die Beschwerdeführerin mittels elektronischem Schreiben, die Unterlagen würden immer noch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und seien nochmals zu überarbeiten. Neue Planunterlagen gingen danach nicht mehr ein. Mit Entscheid vom 22. September 2016 trat das Regierungsstatthalteramt auf das Baugesuch (Projektänderung) vom 17. Juli 2015, revidiert am 10. Juli 2016, nicht ein. Gleichzeitig wurde die Gemeinde angewiesen, das Wiederherstellungsverfahren im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 3. Gegen diesen Nichteintretensentscheid reichte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die Weiterführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde reichte am 14. November 2016 eine Stellungnahme ein, ohne dabei einen Antrag zu stellen. Mit Schreiben vom 23. November 2016 nahm das Regierungsstatthalteramt Stellung zur Beschwerde und führte aus, die Beschwerdeführerin bringe keine neuen Tatsachen oder Beweise vor, die nach einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes rufen würden. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 zur Stellungnahme des Regierungsstatthalteramtes. Die Gemeinde reichte in der Folge am 15. Dezember 2016 eine weitere Stellungnahme sowie eine chronologische Liste der Bewilligungen und Gesuche im Zusammenhang mit der Hundeschule ein. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2016/155 4 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Ein Nichteintretensentscheid auf ein Baugesuch kann wie ein Bauentscheid angefochten werden.3 Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, auf deren Baugesuch nicht eingetreten wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Die Beschwerde ist schriftlich bei der BVE einzureichen und hat das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten (Art. 40 Abs. 1 BauG). Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG5 einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Bei der Begründung reicht es aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Rechtsmitteleingabe muss sich aber in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und es muss sinngemäss erkennbar sein, welche Rechtsnorm oder Grundsätze der Ermessungsausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 22. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2016/155 5 verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.6 Gemäss Seite 3 der Beschwerdeschrift fordert die Beschwerdeführerin die Ablehnung des Nichteintretensentscheids. Zusammen mit den Ausführungen in der Beschwerde kann der Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend verstanden werden, dass sie sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die Weiterführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens beantragt. Dem Antragserfordernis einer Laienbeschwerde ist damit Genüge getan. Fraglich ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde erfüllt. In der Beschwerde wird zur Begründung auf die mangelhafte Kommunikation der Behörden, insbesondere auf ein gewünschtes und nicht stattgefundenes Treffen mit dem Regierungsstatthalteramt zur Vervollständigung der Pläne und auf einen angeblich ähnlichen Fall in der Nähe hingewiesen. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin aber nicht auseinander. In diesem wird festgehalten, wieso die Vorinstanz das Baugesuch der Beschwerdegegnerin als mangelhaft erachtet hat (Nichteintretensentscheid vom 22. September 2016, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde mit keinem Wort aus, wieso ihr Baugesuch – entgegen diesen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid – den formellen Anforderungen entsprechen soll. Ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgend). Bei dieser Ausgangslage wird grundsätzlich auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten, auch wenn zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 22. September 2016. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 ff. RA Nr. 110/2016/155 6 Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.7 b) Das Regierungsstatthalteramt ist mit dem angefochtenen Entscheid auf das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, da dieses formell mangelhaft sei. In materieller Hinsicht hat sich die Vorinstanz mit diesem Entscheid nicht zur Angelegenheit geäussert. Sie hat sich mit anderen Worten nicht mit der Frage befasst, ob die in Abweichung des Gesamtentscheids vom 27. Januar 2012 ausgeführten oder noch auszuführenden Gegenstände bewilligungsfähig wären. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf diese materiellen Fragen bezieht und die Ansicht vertritt, diese Gegenstände seien bewilligungsfähig, so überschreitet dies den Streitgegenstand. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. Dies gilt auch für die mit Verweis auf eine andere, im Jahr 1996 bewilligte Hundeschule vorgebrachte Rüge, das Regierungsstatthalteramt würde willkürlich Bewilligungen erteilen. 3. Formelle Anforderungen an ein Baugesuch a) Das Regierungsstatthalteramt kam im angefochtenen Entscheid vom 22. September 2016 nach Ausführungen zu den formellen Anforderungen an ein Baugesuch zu folgendem Schluss (Ziff. 3.2): "Vorliegend hat der Bauherr als nachträgliches Baugesuch lediglich Projektänderungspläne eingereicht, die zudem den Anforderungen von Art. 12 ff. BewD bei weitem nicht genügen. Insbesondere sind die bereits erfolgten Änderungen nicht klar und vollständig dargestellt und die Pläne nicht genügend vermasst, was das RSA mehrmals mündlich und schriftlich gerügt hat. Gemäss Art. 18 BewD gilt ein unvollständiges Baugesuch, dass innert Frist nicht verbessert eingereicht wird, als zurückgezogen. Der Bauherr hat zwar jeweils fristgerecht neue Pläne eingereicht. Er hat die Baugesuchsunterlagen jedoch trotz mehrmaliger Rückweisung zur Verbesserung bis zum heutigen Zeitpunkt nie korrekt überarbeitet. Es ist nicht Sache der Baubewilligungsbehörde, mangelhafte Baugesuchsunterlagen zu ergänzen oder zu korrigieren. Auf das mangelhafte nachträgliche Baugesuch (Projektänderung) kann daher nicht eingetreten werden." 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 bis 8. RA Nr. 110/2016/155 7 Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Beschwerde zum Ausdruck, dass sie mit diesen Ausführungen des Regierungsstatthalteramts und damit mit dem Nichteintretensentscheid nicht einverstanden ist, ohne jedoch konkret zu entgegnen, wieso ihrer Ansicht nach die formellen Anforderungen an ein Baugesuch vorliegend erfüllt waren. b) Vorab ist festzuhalten, dass die Änderungen, welche die Beschwerdeführerin in Abweichung der Bewilligung vom 27. Januar 2012 vorgenommen hat bzw. vorzunehmen gedenkt – soweit aufgrund der Vorakten erkennbar – sehr weit gehen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 stellte die Gemeinde bis zum damaligen Zeitpunkt folgende Abweichungen fest: "Aussenplatz: - Der Standort des Tipi-Zeltes stimmt nicht mit der Baubewilligung überein. - Eine grosse Feuerstelle wurde errichtet. - Es wurde ein Garage und zwei offene Unterstände erstellt, die nicht bewilligt sind. - Beim Saloon wurde ein nicht bewilligter Vorbau von ca. 2.20 m Tiefe erstellt, die Holzwand (First) gegenüber dem Nasslager ist weniger hoch als bewilligt und eine nicht baubewilligte überdachte Bühne wurde erstellt. Halle: - Insgesamt wurde die Halle bis jetzt kleiner erstellt als in der Baubewilligung vorgesehen (andere Binder-Einteilung). - Ausserhalb der Halle – aber noch im baubewilligten Umfang der Halle – wurde eine "Knastbar" und eine "Kaffeestube", auf Seite Zufahrt ein Container und weitere "Gebäude und Anlagen" aufgestellt. - Stirnseitig (gegen Westen) der Halle – unter dem geplanten Vordach, jedoch ausserhalb des baubewilligten Umfangs – wurde ein zusätzlicher Container inkl. "Verkleidung aufgestellt." In den eingereichten Plänen (rev. am 10. Juli 2016) entspricht sodann die Halle nicht mehr der ursprünglich bewilligten Länge (40.19 m), sondern verfügt nun über eine Länge von 47 m. Aus diesen Plänen ist auch erkennbar, dass sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss der Halle zahlreiche neue Räume geplant sind und damit die Raumaufteilung im Vergleich zum bewilligten Zustand deutlich geändert werden soll. Schliesslich sind auch an den Fassaden weitgehende Änderungen vorgesehen (neue Anordnung und Grösse der Dach- und Fassadenfenster sowie Türen) sowie im Anschluss an die Südfassade eine neue Holzwand (30 m x 4 m) geplant. Mit der Gesamtheit dieser Änderungen sowohl im Innern der Halle als auch im Aussenbereich sowie der Veränderung der äusseren Masse der Halle überschreitet das Vorhaben den Umfang einer RA Nr. 110/2016/155 8 Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD. Vielmehr ist – der Ansicht der Vorinstanz folgend – von einem neuen (teilweise nachträglichen) Baugesuch auszugehen. c) Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular einzureichen (Art. 34 BauG). Dem Baugesuch sind der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen beizulegen (Art. 10 Abs. 2 BewD). Bei unbedeutenden Vorhaben kann auf einzelne Projektpläne verzichtet werden; auf den Situationsplan kann jedoch nicht verzichtet werden.8 Die Projektpläne sind im Massstab 1:100 oder 1:50 einzureichen und enthalten die Grundrisse sämtlicher Geschosse (Art. 14 Abs. 1 BewD). Einzutragen sind die Zweckbestimmungen sämtlicher Räume (unter zahlenmässiger Angabe ihrer Länge und Breite) sowie die Boden- und Fensterflächen in Quadratmetern (Art. 14 Abs. 1 Bst. a BewD). Änderungen müssen aus den Plänen ersichtlich sein, insbesondere muss ersichtlich sein, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden (Art. 14 Abs. 4 BewD). d) Das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin gemäss den Plänen vom 10. Juli 2016 erfüllt die formellen Anforderungen gemäss Art. 34 BauG und den Art. 10 ff. BewD in verschiedener Hinsicht nicht: Entgegen der Vorgabe von Art. 34 BauG hat die Beschwerdeführerin das Baugesuch nicht auf dem amtlichen Formular eingereicht. Trotz Aufforderung des Regierungsstatthalteramtes hat sie es zudem unterlassen, einen Situationsplan im Sinne von Art. 12 BewD einzureichen, obwohl auf diesen – wie ausgeführt – nicht verzichtet werden darf. Der Situationsplan besteht aus einer vom Nachführungsgeometer unterzeichneten Kopie des Plans des Baugrundstücks und der umliegenden Parzellen. Auf dieser Kopie hat der Projektverfasser die vom Dekret verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen. Deren Richtigkeit und Vollständigkeit sind vom zuständigen Gemeindeorgan zu bescheinigen.9 Neben dem Situationsplan wäre für die Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens zudem ein Umgebungsgestaltungsplan (Art. 14 Abs. 1 Bst. d BewD) notwendig, zumal zahlreiche Änderungen im Vergleich zum 2012 bewilligten Zustand die Umgebung der Halle betreffen. Art. 4 GBR10 hält ausdrücklich fest, dass ein Umgebungsgestaltungsplan eingereicht werden muss, wenn die Umgebung neu oder 8 BVR 1990, S. 223 E. 2. 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 22. 10 Baureglement der Gemeinde Lützelflüh vom 28. Oktober 2009, genehmigt vom AGR am 19. Februar 2010. RA Nr. 110/2016/155 9 umgestaltet wird. Ohne diese Pläne fehlen wesentliche Angaben, welche die Baubewilligungsbehörde für die Prüfung des Baugesuchs benötigt. So bleibt es etwa unklar, ob und falls ja welche Veränderungen auf den Bauparzellen sonst noch vorgenommen wurden; die eingereichten Grundriss-, Fassaden- und Schnittplänen geben nur Aufschluss über die Lagerhalle und deren unmittelbare Umgebung, nicht jedoch über die ganzen Bauparzellen. Die Fotos in den Vorakten11 erwecken den Anschein, dass etwa auf der Nordseite der Zufahrtsstrasse ein weiterer, fix installierter Container erstellt wurde, welcher noch nicht bewilligt war. Ohne den Situationsplan und den Umgebungsgestaltungsplan war damit die Baubewilligungsbehörde nicht in der Lage, das Vorhaben zu beurteilen. Bereits aus diesem Grund ist das Regierungsstatthalteramt zu Recht von einem formell mangelhaften Baugesuch ausgegangen. Dazu kommt, dass die eingereichten Grundrisspläne des Erd- und des Obergeschosses (rev. am 10. Juli 2016) den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. a BewD nicht genügen und damit mangelhaft sind. So ist daraus zwar erkennbar, welche Veränderungen im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Projekt vorgenommen werden sollen und welchem Zweck die verschiedenen Räume dienen sollen. Ungenügend ist jedoch die Vermassung. So enthalten weder die "Knastbar" noch die "Kaffeebar" und der Mehrzweckraum im Erdgeschoss die notwendigen Längen- und Breitenangaben. Gleiches gilt für die im nördlichen Abschnitt des Erdgeschosses gelegenen Bereiche (Hundeauslauf, Durchgang/Notausgang, WC, Hundehotel, WC-Wagen). Bei diesen kommt hinzu, dass die Angaben der Boden- und Fensterflächen fehlen. Auch im Obergeschoss fehlen bei den nördlichen Räumen (zwei Mehrzweckräume) die Längen- und Breitenangaben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin diese Mängel trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz zur Verbesserung mit den entsprechenden Hinweisen auf die massgebenden Bestimmungen des BewD nicht behoben hat. Auch diese Projektpläne vermögen den formellen Anforderungen nicht zu genügen. 4. Nichteintretensentscheid, Augenschein a) Stellt die Baubewilligungsbehörde bei der vorläufigen Prüfung formelle Mängel fest, weist sie das Baugesuch zur Verbesserung zurück (Art. 18 Abs. 1 BewD). Auf ein wieder 11 Vorakten pag. 72, erstes Foto. RA Nr. 110/2016/155 10 eingereichtes, noch immer formell mangelhaftes Gesuch tritt die Baubewilligungsbehörde nicht ein (Art. 18 Abs. 4 BewD). b) Die Beschwerdeführerin erhielt mehrfach Gelegenheit, die mangelhaften Pläne zu verbessern (vgl. Sachverhalt, Ziff. 2). Selbst nach der letzten Eingabe mit den Plänen vom 11. Juli 2016 wies der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass die Pläne noch immer nicht den formellen Anforderungen entsprechen würden und ein Situationsplan einzureichen sei.12 Trotzdem unterliess es die Beschwerdeführerin danach, eine Verbesserung vorzunehmen. Die Vorinstanz ist daher gestützt auf Art. 18 Abs. 4 BewD zu Recht nicht auf das mangelhafte Baugesuch eingetreten. c) Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Regierungsstatthalteramt ihrem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht nachgekommen sei. Ein Augenschein hätte nach ihrer Ansicht dazu dienen können, dass sich der zuständige Sachbearbeiter des Regierungsstatthalteramts vor Ort ein Bild hätte machen können und ihr anhand von Plänen und Messungen vor Ort genau hätte aufzeigen können, was nicht mit den bewilligten Plänen übereinstimme. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.13 Vorliegend führte das Regierungsstatthalteramt bereits am 10. September 2015 im Beisein der Beschwerdeführerin einen Augenschein vor Ort durch. Es kann daher der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie danach nicht noch einen weiteren Augenschein vor Ort durchführte. Zudem vermag ein weiterer Augenschein vor Ort nicht die korrekten 12 Elektronisches Schreiben vom 11. Juli 2016, Vorakten pag. 100. 13 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen. RA Nr. 110/2016/155 11 und vollständigen Pläne zu ersetzen. Selbst wenn sich das Regierungsstatthalteramt vor Ort nochmals hätte die Änderungen erklären lassen, hätte es korrekte Pläne einfordern müssen. Es ist grundsätzlich Sache der Baugesuchstellerin, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen.14 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es daher nicht Aufgabe des Regierungsstatthalteramts, sie vor Ort nochmals über die Mängel des Baugesuchs aufzuklären oder diese gar aktiv bei der Planerstellung zu unterstützen. Dies gilt umso mehr, als dass das Regierungsstatthalteramt die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach auf die Mängel aufmerksam machte und ihr aufzuzeigen versuchte, welche Anpassungen sie im Rahmen der Verbesserung noch vorzunehmen hat. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet. Die Vorinstanz durfte auf einen weiteren Augenschein verzichten. 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15). b) Weder die Beschwerdeführerin noch die Gemeinde haben Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 sowie Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 22. September 2016 wird bestätigt. 14 VGE 2011/291 vom 8. Juni 2012, E. 3.3.3; VGE 2016/93 vom 12. Dezember 2016, E. 3.2. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/155 12 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. RA Nr. 110/2016/155 13 IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lützelflüh, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin