2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Saanen hat den Beschwerdeführerinnen 5 bis 8 die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'295.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Zudem hat sie dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'727.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 38 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2016/152 17 RA Nr. 110/2016/152 18 IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher G.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt I.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Saanen, eingeschrieben