b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Im Unterschied zur Regelung über die Verfahrenskosten kann diesfalls auch die Vorinstanz oder das durch sie vertretene Gemeinwesen kostenpflichtig werden.34 Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden. Dass der Bauentscheid aufgehoben werden muss, ist durch die Gemeinde Saanen zu verantworten, weshalb sich die Auferlegung der Parteikosten an die Gemeinde rechtfertigt.