Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde Saanen. Gemeinden werden aber Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend ist die Gemeinde Saanen in ihren Vermögensinteressen nicht betroffen. Die Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton Bern. 32 Vgl. Heidi Wiestner, Lärmschutz in der Praxis, KPG-Bulletin 2011, S. 74 ff., insbes. S. 76 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/152 15